Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift geltend machten, mit der Darstellung im Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2000 werde die Höhe der tatsächlich potentiell eingegangenen Sollposition nicht richtig wiedergegeben (HG act. 1 S. 16 Ziff. 53 f.). Inwiefern es den Beschwerdeführerinnen zum Nachteil gereichen soll, dass das Handelsgericht in der Folge dennoch Angaben im Vermögensverzeichnis übernommen habe, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.