Folgt man den vom Handelsgericht zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Klagebegründung, so hatten diese anfangs 2001 und bei Durchsicht des Vermögensverzeichnisses per 31. Dezember 2000 Kenntnis vom Referenz- Portfolio, wenn auch selbstverständlich nicht aus dem erst im Herbst 2001 erschienenen Prospekt "Vermögensverwaltungsauftrag" (HG act. 4/4). Die Beschwerdeführerinnen müssen sich ihre eigenen Ausführungen in der Klagebegründung entgegenhalten lassen. Sie können mit dem Hinweis auf den Publikationszeitpunkt des Prospektes HG act. 4/4 keine Nichtigkeitsgründe nachweisen.