dann aber erklärt werde, man habe vom Referenzportfolio keine Kenntnis gehabt, um sich dann schliesslich doch wieder auf das Referenzportfolio zu berufen, als es darum gegangen sei, die Aussergewöhnlichkeit der Entwicklung im Jahr 2000 zu relativieren (Urteil S. 16 f.). Das Handelsgericht hat also von der Behauptung der Beschwerdeführerinnen in der Replik, wonach diese das Referenz-Portfolio nicht gekannt hätten, Kenntnis genommen und geht auf diese ein, indem es aufzeigt, weshalb es diese Behauptung als mit den Vorbringen in der Klagebegründung nicht vereinbar und als nicht glaubhaft erachtet. - 9 -