Das Handelsgericht hält im gleichen Zusammenhang fest, nachdem die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift ausdrücklich ausgeführt hätten, sie seien über die Entwicklung beunruhigt gewesen, erschienen die Vorbringen in der Replik, wonach die negative Performance nicht (oder nur sehr schwer) feststellbar gewesen sei, reichlich konstruiert. Wenig überzeugend sei namentlich, dass die ursprüngliche Beunruhigung sowie die daraufhin erfolgte Beschwichtigung durch Remo T. (Anlageberater der Beschwerdegegnerin) zuerst mit der Abweichung respektive dem Gleichlauf gegenüber dem Referenzportfolio begründet wurde, als-