Vielmehr hält das Handelsgericht dafür, das Depot habe im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Verlust aufgewiesen, und unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführerinnen hellhörig werden müssen. Das Handelsgericht zitiert in diesem Zusammenhang die Klageschrift der Beschwerdeführerinnen, wonach diese beunruhigt gewesen seien, weil das Depot per 31. Dezember 2000 "erstmals einen deutlichen Verlust gegenüber dem Referenz-Portfolio" gezeigt habe (HG act. 1 S. 9 Ziff. 21 f.) (Urteil S. 15 und 16 . Erw. IV/3/c/cc).