Was das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2000 (HG act. 4/18) betrifft, hält das Handelsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht fest, diese hätten durch Vergleich mit dem Prospekt "Vermögensverwaltungsauftrag" (HG act. 4/4) feststellen können, dass die Portefeuille-Struktur zunehmend und im Jahr 2000 unübersehbar mit dem vertraglich vereinbarten Anlageprofil gemäss HG act. 4/8 nicht übereinstimme. Vielmehr hält das Handelsgericht dafür, das Depot habe im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Verlust aufgewiesen, und unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführerinnen hellhörig werden müssen.