ten, ob die Zusammensetzung der Anlagekategorien richtig vorgenommen worden sei (Urteil S. 15). Das Handelsgericht würdigt also an dieser Stelle nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen, dass die Anlageverzeichnisse per Ende 1998 und 1999 nicht der gewählten Portefeuille-Struktur im Sinne des genannten - 8 - Prospektes entsprechen. Somit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Nennung des Prospektes nicht beschwert.