Die Erwägungen des Handelsgerichts, in welchen sich der Hinweis auf den genannten Prospekt findet, stehen im Zusammenhang mit der Feststellung, die Beschwerdegegnerin wende "an sich zu Recht" ein, dass die beiden Anlageverzeichnisse - gemeint sind diejenigen per 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 - nicht der gewählten Portefeuille-Struktur entsprochen hätten. Es schliesst die Erwägung mit der Feststellung, nachdem sich das Depot der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1998 und 1999 grundsätzlich positiv entwickelt habe, sei es zumindest einfühlbar, wenn sich die Beschwerdeführerinnen nicht näher um ihr Depot gekümmert und nicht geprüft hät-