Aus der Zusammenstellung gehe insbesondere hervor, dass in Aktien spekuliert worden sei, da die Optionen darauf gelautet hätten, was aus dem Vermögensverzeichnis ohne weiteres zu entnehmen sei. Das Handelsgericht habe den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert, indem es ohne weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin behauptete Portefeuillestruktur abgestellt habe, obwohl die Beschwerdeführerinnen eine andere Portefeuillestruktur behauptet und dafür den Beweis angeboten hätten. Unhaltbar sei deshalb die Behauptung des Handelsgerichts, es sei keine Strategie mit Aktien gefahren worden (Beschwerdeschrift S. 15 - 18 lit. B Ziff. 42 - 52)