hauptungen aufgestellt und Beweis dafür angeboten hätten. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift (HG act. 1 S. 16 Ziff. 53) behauptet hätten, per Ende 2000 habe der Wert der Aktiven Fr. 1'455'000.-- und die Liquidität einen Passivsaldo von Fr. 899'000.-- ausgemacht. Die unterschiedliche Darstellung sei auf die Berücksichtigung der Richtlinie 13 der Bankiervereinigung zurückzuführen, wonach beim Kauf von Puts darauf zu achten sei, dass das Portfolio auch nach deren Ausübung noch der Anlagepolitik der - 7 -