Die Beschwerdeführerinnen bringen im gleichen Zusammenhang vor, die Feststellungen betreffend die effektive Portefeuille-Struktur im Jahr 2000 und früher seien aus anderem Grund unrichtig und verletzten das rechtliche Gehör. Das Handelsgericht übernehme in seinen Ausführungen ungeprüft die Angaben betreffend Zusammensetzung des Portefeuille aus HG act. 4/16, 4/17 und 4/18 und behaupte diesbezüglich unter anderem, es sei keine Strategie mit Aktien verfolgt worden, wie es sich die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren Angaben vorgestellt habe. Das Handelsgericht übersehe, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift die vorgenannte Zusammenstellung bestritten und spezifizierte Be-