Weiter hätten die Beschwerdeführerinnen in der Replik festgehalten, sie hätten im Januar 2001 keine Kenntnis vom Wert des Referenzportfolios per Ende 2000 gehabt. Mangels dieser Kenntnis sei es ihnen nicht möglich gewesen, festzustellen, dass bei ihrem Depot ein grösserer Verlust als beim Referenzportfolio aufgetreten sei. Den Beschwerdeführerinnen sei es erst möglich gewesen, die Vertragseinhaltung durch die Beschwerdegegnerin zu überprüfen, nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Kunden durch Herausgabe des Vermögensverwaltungsprospektes (HG act. 4/4) bekannt gegeben habe, in welcher Weise und mit welcher Performance das Referenz-Portfolio von ihr verwaltet worden sei.