cher Portefeuillestruktur gemäss Anlageverzeichnis und Anlageprofil gemäss Vertrag vorzunehmen. Tatsache sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerinnen anfangs 2001 lediglich Kenntnis vom Anlageprofil gehabt hätten, wie es in HG act. 4/8 aufgeführt sei. Aufgrund der in diesem enthaltenen Definition sei es den Beschwerdeführerinnen unmöglich gewesen festzustellen, dass die tatsächliche Portefeuille-Struktur dem vereinbarten Anlageprofil nicht entsprochen habe. Weiter hätten die Beschwerdeführerinnen in der Replik festgehalten, sie hätten im Januar 2001 keine Kenntnis vom Wert des Referenzportfolios per Ende 2000 gehabt.