c/aa) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei unwiderlegbar, dass im Zeitpunkt, das heisst Februar 2001, in welchem sie gemäss Handelsgericht eine Überprüfung der Portefeuille-Struktur durch Vergleich mit HG act. 4/4 hätten vornehmen müssen, HG act. 4/4 noch gar nicht vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus HG act. 4/4 selbst, enthalte dieses doch am Ende verschiedene Darstellungen betreffend die Performance vom 1. Januar 1991 bis 30. September 2001 sowie ein Kapitel "Rückblick 3. Quartal 2001" und ein weiteres Kapitel "Ausblick 4. Quartal 2001".