Ebenfalls Rechtsfrage ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfolgte Anlagestrategie vertragswidrig sei. Entsprechende Rügen können vorliegend mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezügliche Rügen im kantonalen Kassationsverfahren nicht zu hören sind. Im Berufungsverfahren können die Beschwerdeführerinnen auch ihre rechtlichen Überlegungen, auf welche aus ihrer Sicht das Handelsgericht nicht oder ungenügend eingegangen ist, einbringen. Soweit ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.