bb) Soweit die Beschwerdeführerinnen Aktenwidrigkeit geltend machen, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann beim Bundesgericht gerügt werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Diese Bestimmung entspricht der Aktendwidrigkeitsrüge im - 5 -