Die Annahme, eine eigentliche Optionsstrategie sei unzulässig, erweise sich somit als aktenwidrig. Das rechtliche Gehör sei den Beschwerdeführerinnen verweigert worden, weil auf deren diesbezügliche Behauptung weder eingegangen noch durch die von den Beschwerdeführerinnen angebotene Expertise eingegangen worden sei (Beschwerdeschrift S. 12 f. lit. A, Ziff. 33 - 36).