16. S. 27). Dem vertraglich festgelegten Anlageprofil (HG act. 4/8) könne zudem nicht entnommen werden, dass eine Optionsstrategie unzulässig sei. Das Anlageprofil gehe vielmehr davon aus, dass die Anlage in Optionen zulässig sei. Den ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiervereinigung könne unter Richtlinie 17 entnommen werden, dass standardisierte Optionsgeschäfte zulässig seinen, wenn sie auf das Gesamtportfolio keine Hebelwirkung hätten und im Rahmen der Anlagepolitik der Bank lägen. Die Annahme, eine eigentliche Optionsstrategie sei unzulässig, erweise sich somit als aktenwidrig.