b/aa) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die apodiktische Feststellung des Handelsgerichts, eine "eigentliche Optionsstrategie" sei vertragswidrig, sei willkürlich. Zudem werde damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, hätten diese doch in der Replik ausgeführt, der Fehler der Beschwerdegegnerin sei nicht im Verkauf von Optionen gelegen, sondern vielmehr darin, dass die Beschwerdegegnerin den eingegangenen Vertrag nicht eingehalten habe, nicht diversifiziert habe, ausschliesslich und stur auf gleichbleibende Kurse bzw. eine Hausse spekuliert und vertragswidrig Sollpositionen mit erheblicher Hebelwirkung eingegangen sei (HG act. 16. S. 27).