bar. Den Beschwerdeführerinnen seien die massgeblichen Tatsachen mit Bezug auf die tatsächlich verfolgte Anlagestrategie bekannt gewesen. Nach Treu und Glauben hätten sie ohne weiteres erkennen müssen, dass nicht die gemäss ihrem Verständnis vereinbarte Anlagestrategie, sondern eine Optionsstrategie gefahren worden sei (KG act. 2 S. 17 f. Erw. IV/3c/dd und ee).