Es sei nicht glaubwürdig, dass ihnen dies gänzlich entgangen sei und sie sich nicht näher damit befasst hätten. Die Augen nicht mehr verschliessen können hätten die Beschwerdeführerinnen jedenfalls am 19. Februar 2001, als ihnen (bzw. der Beschwerdeführerin 1 und Ruth G) anlässlich einer Besprechung ein Anlageperfor- mance-Ausweis vorgewiesen worden sei, der per 31. Januar 2001 einen Vermögensstand von Fr. 765'163.-- aufgewiesen habe. Innerhalb eines Monats sei der Wert des Depots wieder um 37,7 % angestiegen.