2. a) Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdeführerinnen seien im Januar 2001 beunruhigt gewesen und hätten allen Anlass gehabt, sich mit ihrem Depot genauer zu befassen. Aus dem Vermögensverzeichnis sei anhand einer Übersicht über die Anlagen und Verpflichtungen sowie einer Grafik der Anlagen ersichtlich gewesen, dass - ausgehend vom Gesamtwert der Anlagen in Höhe von Fr. 1'008'129.-- - die Liquidität mit Fr. 161'002.-- bei 16 %, die Anlagen bis zu einem Jahr mit Fr. 826'994.-- bei 82 % und die Aktien sowie ähnliche Papiere mit Fr. 20'183.-- bei 2 % gelegen seien. Unter Verpflichtungen seien Optionen in Höhe von Fr. 452'682.-- aufgeführt (HG act. 4/18).