1. Die Beschwerdeführerinnen geben zunächst den Sachverhalt aus eigener Sicht wieder (KG act. 1 S. 3 f., Ziff. II), hernach "gemäss Beurteilung Handelsgericht" (S. 5 - 7, Ziff. III). Sodann nennen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Gegenstände, welche das Handelsgericht nicht beurteilt habe (S. 8 - 12 Ziff. IV). Ab - 3 - Seite 12 der Beschwerdeschrift (Ziff. V) nennen die Beschwerdeführerinnen die von ihnen gerügten Nichtigkeitsgründe.