2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Klägerinnen, es sei das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG act. 1). Die Beklagte beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 11). Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 7). Die Klägerinnen leisteten die ihnen mit Präsidalverfügung vom 20. September 2004 auferlegte Prozesskaution fristgerecht (KG act. 8). II.