{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nUnterlassungen inwiefern zu welchen konkreten Schäden geführt hätten. Wie die\nBeschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort richtig festhält (KG act. 11 S. 28\nZiff. 89), lässt sich dieser Mangel in der Darlegung des Klagefundaments nicht\ndurch Abnahme einer Expertise heilen. Es ist nicht Sache eines allfälligen Gutachters, anstelle der klagenden Partei die einzelnen auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhenden Handlungen zu benennen und den sich daraus allenfalls ergebenden Schaden zu beziffern. Dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung\nbzw. Genehmigung einer Optionsstrategie behauptet hatte, erkannten auch die\nBeschwerdeführerinnen. Das Handelsgericht nennt die Stellen in der Replik, aus\ndenen sich dies ergibt: HG act. 16 S. 7 Ziff. 18 und S. 9 Ziff. 29 (Urteil S. 22). Es\nwäre ihre Obliegenheit gewesen, für den durchaus nicht abwegigen Eventualfall,\ndass das Handelsgericht der Beschwerdegegnerin im Grundsatz folgt und eine\nGenehmigung der Optionsstrategie annimmt, die einzelnen Handlungen und Unterlassungen der Beschwerdegegnerin und den behaupteterweise daraus entstandenen Schaden im Einzelnen zu nennen und zu beziffern. Nur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben, besteht\nrichterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO. Angesichts des Grundsatzes der\nVerhandlungsmaxime und der Dispositionsmaxime ist den Parteien nicht die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen abzunehmen (Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu §\n55 ZPO). Fehlt es, wie vorliegend, an konkreten Vorbringen, so ist dieser Mangel\nnicht durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu beheben. Die Rüge ist unbegründet.\n\nIII.\n\nDa die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Ausgeführten abzuweisen ist, soweit\nauf sie eingetreten werden kann, werden die Beschwerdeführerinnen für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs.\n- 27 -\n\n1 ZPO). Es ist Solidarhaftung der beiden Beschwerdeführerinnen für die jeweils\nganzen Kosten und Entschädigungen anzuordnen (§ 70 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 615.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen\nje zur Hälfte, unter jeweils solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr.\n10'000.–– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}