{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nb) Die Feststellung des Handelsgerichts, wenn die Beschwerdeführerinnen mit\nder verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie allen\nGrund gehabt, Widerspruch zu erheben, sowie der Umstand, dass sie dies nicht\ngetan hätten, könne nach Treu und Glauben als Zustimmung verstanden werden,\nzeigt klar auf, dass mit der betreffenden Optionsstrategie die bisher geführte gemeint ist, zu deren Fortführung die Beschwerdeführerinnen nach Ansicht des\nHandelsgerichts ihre Zustimmung gegeben haben. Ob das Verhalten der Beschwerdeführerinnen, das heisst das Unterlassen des Widerspruchs, nach Treu\nund Glauben als Zustimmung zu gelten habe, wie eine allfällige Zustimmung inhaltlich zu verstehen sei, also ob darin ein generelles Einverständnis zur bisherigen Optionsstrategie liege oder ob die Einzelheiten im Sinne der von den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift angeführten Fragen ausdrücklich\nhätten geregelt sein müssen, damit eine verbindliche Willenserklärung vorgelegen\nhätte, sind Fragen der Anwendung von Bundesrecht, unterstehen der Prüfung im\nbundesgerichtlichen Berufungsverfahren und sind demnach nicht im kantonalen\nKassationsverfahren zu behandeln. Dasselbe gilt auch für die grundsätzliche Frage, ob anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 oder im Nachgang zu\ndieser überhaupt ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden\nsei. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (§ 285 ZPO).\n\n7. a) Das Handelsgericht hält sodann fest, die Beschwerdeführerinnen hätten es\nunterlassen, für den Eventualfall, dass sich das Vertragsverständnis der Beschwerdegegnerin als richtig herausstellen oder eine Genehmigung anzunehmen\nsein sollte, darzulegen, welche Sorgfaltspflichtverletzungen inwiefern zu welchem\nSchaden geführt hätten, obwohl sie aufgrund der beklagtischen Behauptungen\ndamit hätten rechnen müssen, dass die Vereinbarung oder Genehmigung einer\n- 25 -\n\nOptionsstrategie angenommen würde. Damit seien sie ihrer Obliegenheit, das\nKlagefundament darzutun, nicht nachgekommen (Urteil S.22).\n\nDie Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten bereits ausgeführt, dass der\nVerlust, welcher ihnen entstanden sei, nicht die Folge einer vom Handelsgericht\nnicht näher definierten \"Options-Strategie\" gewesen sei, sondern ausschliesslich\ndie Folge der von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen. Der Schaden infolge der Sorgfaltspflichtverletzungen könne somit gleichgestellt werden mit dem Schaden, der in der Klageschrift und in der Replikschrift\nberechnet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten mit Bezug auf die\nSorgfaltspflichtverletzungen eine Expertise verlangt, wobei sie die von ihr gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen substantiiert in der Klageschrift und in der Replikschrift behauptet hätten. Voraussetzung für die Schadenberechnung sei die Abnahme der Expertise. Im übrigen sei es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich\ngewesen, für alle Eventualfälle separate Schadenberechnungen aufzustellen. Die\nBeschwerdeführerinnen hätten vielmehr davon ausgehen können, dass das Handelsgericht ihnen mitteilen werde, wenn es im Unterschied zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen, aber auch der Beschwerdegegnerin, vom\nZustandekommen des Vertrages ausgehen würde, jedoch eine Genehmigung der\nVertragsverletzungen annehmen und dennoch Schadenersatz für nicht genehmigte Sorgfaltspflichtsverletzungen zusprechen wolle. Mit einem solchen der\nRechtsprechung betreffend die Genehmigung widersprechenden Entscheid hätten die Beschwerdeführerinnen nicht rechnen müssen. Jedenfalls wäre das Handelsgericht gestützt auf die Fragepflicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung einer Schadenberechnung für diesen ausgefallenen Fall\naufzufordern. Indem das Handelsgericht von seiner Fragepflicht keinen Gebrauch\ngemacht habe, habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt\n(Beschwerdeschrift S. 33 f. lit. L, Ziff. 88 - 90).\n\nb) Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift und in der\nReplik verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin allgemein behaupteten. Doch zeigten die Beschwerdeführerinnen nicht auf, welche\nkonkreten Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. darauf beruhende Handlungen oder\n- 26 -\n\n"}