{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nDas Handelsgericht geht davon aus, aufgrund der sich aus dem Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2000 ergebenden Verluste und der Gewinne im Januar 2001 (37.7 % innerhalb eines einzigen Monats) hätten die Beschwerdeführerinnen erkennen müssen, dass eine hochspekulative Optionsstrategie mit hohen\nGewinnchancen und damit untrennbar verbunden auch hohen Risiken gefahren\nworden sei. Ob die Beschwerdeführerinnen dies hätten erkennen müssen, d.h. ob\neine solche Erkenntnis auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhe, kann, wie bereits vorne ausgeführt (Erw. II/2/d/bb), vom Bundesgericht gleich einer Rechtsfrage frei überprüft werden. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten\nVerluste zwischen dem 1. und dem 18. Februar 2001, über welche angeblich\nRemo T. anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 nicht orientiert habe,\nbestätigen gemäss Handelsgericht den ohnehin erkennbaren hochspekulativen\nund risikoreichen Charakter der Optionsstrategie, bringen also keine grundsätzlich\nneuen Erkenntnisse. Ob von einer allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich Gewinnchancen und Risiken der Optionsstrategie erst auszugehen sei, wenn sich\ndas Risiko eines grösseren Verlustes zum wiederholten Male verwirklicht hat - bereits das Jahr 2000 brachte Verluste - ist wiederum eine vom Bundesgericht zu\nprüfende Frage. Dasselbe gilt für die Frage der Relevanz einer aktualisierten Orientierung über die erneute negative Entwicklung im Hinblick darauf, ob von einer\nstillschweigenden Genehmigung der Optionsstrategie durch die Beschwerdeführerinnen auszugehen sei. Da den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich die Be-\n- 23 -\n\nrufung an das Bundesgericht offen steht, ist auf die entsprechenden Rügen im\nkantonalen Kassationsverfahren nicht einzugehen (§ 285 ZPO).\n\n6. a) Das Handelsgericht hält fest, wenn die Beschwerdeführerinnen mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätte aller Grund bestanden, Widerspruch zu erheben. Der Umstand, dass sie dies nicht getan hätten,\nkönne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass\ndie Beschwerdegegnerin mit Fug und Recht davon habe ausgehen dürfen, die\nBeschwerdeführerinnen seinen mit der Optionsstrategie im Grundsatz einverstanden gewesen. Da es zudem ersichtlich nicht um einzelne abredewidrige Handlungen gegangen, sondern erkennbar eine eigentliche Strategie mit Optionen verfolgt\nworden sei, hätte vernünftigerweise damit gerechnet werden müssen, dass auch\nin Zukunft solche Geschäfte getätigt würden. Mithin sei eine Genehmigung der\nabredewidrigen Handlungen und entsprechend eine \"Heilung\" der Vertragsverletzung anzunehmen (Urteil S. 19 Erw. IV/3/c/gg).\n\nDie Beschwerdeführerinnen rügen, der Sachverhaltsdarstellung des Handelsgerichts könne nicht entnommen werden, auf welchen künftigen Vertrag sich die\nParteien am 19. Februar 2001 geeinigt hätten. Die Definition des Vertragsinhalts\nsei im Sachverhalt des Handelsgerichts derart unklar, dass nicht erkennbar sei,\nwas unter dieser Optionsstrategie zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerinnen\nfragen, ob es zulässig gewesen sei, Aktien jeder Art, jeder Währung über Optionen einzukaufen, ob die Optionen eine Hebelwirkung auf das Gesamtportfolio\nhätten haben dürfen, ob Klumpenrisiken zulässig gewesen seien, ob zulasten der\nBeschwerdegegnerin überhaupt noch eine Aufklärungs- und Informationspflicht\nbestanden habe, ob Remo T. als Anlageberater der Aufsicht seiner Bank unterstanden sei und ob dieser die übliche und aktuelle Anlagepolitik der Beschwerdegegnerin habe einhalten müssen oder nicht. Sicher sei, dass die Parteien über\ndiese Fragen anlässlich der Besprechung der Beschwerdeführerin 1 mit Remo T.\nam 19. Februar 2001 keine Einigung oder Willensübereinkunft erlangt hätten.\nSelbst wenn eine solche Willensübereinstimmung erzielt worden wäre, bliebe das\nProblem, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch Remo T. berechtigt gewesen seien, für die Beschwerdeführerinnen bzw. die Beschwerdegegnerin einen\n- 24 -\n\nneuen Vertrag einzugehen. Aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts könne\nnicht ergründet werden, woraus sich die Willensübereinstimmung der Parteien ergeben haben soll. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt, wie er vom Handelsgericht dargelegt worden sei, ungenügend (Beschwerdeschrift S. 32 f. lit. K Ziff.\n86 und 87).\n\n"}