{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nDie Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht sei auf ihre Ausführungen,\nweshalb sie nach der Besprechung mit Remo T. nicht mehr beunruhigt, sondern\nbeschwichtigt gewesen seien, mit keinem Wort eingegangen. Es habe auch nicht\ndarauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Referentenaudienz diese Sachverhaltsdarstellung bestätigt habe. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen am 19. Februar 2001 Anlass gehabt hätten, beunruhigt zu\nsein oder sich gestützt auf ihr Vertrauen in die Beschwerdegegnerin beruhigen\nliessen durch Inhalt und Gesprächsverlauf vom 19. Februar 2001, seien diese\nFeststellungen zum Sachverhalt wesentlich. Das Handelsgericht habe deshalb\ndas rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, indem es den Inhalt\ndes Gesprächs zwischen Remo T. und der Beschwerdeführerin 1 sowie Frau\nRuth G übergangen und diesbezüglich weder auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen eingegangen sei noch deren Inhalt zum Beweis verstellt habe (Beschwerdeschrift S. 29 - 31 lit. H Ziff. 79 - 81).\n- 21 -\n\nDie Beschwerdeführerinnen fahren fort, sie hätten behauptet, dass Remo T. am\n19. Februar 2001 zwar über den Wert des Depots per Ende Januar 2001 sowie\ndie positive Performance von insgesamt Fr. 160'000.-- per Ende Januar 2001 informiert habe. Hingegen habe Remo T. verschwiegen, dass zwischen dem 31.\nJanuar und dem 18. Februar 2001 ein Verlust in der Grössenordnung von Fr.\n350'000.-- eingetreten sei und das Depot per 18. Februar 2001 lediglich noch einen Wert von Fr. 389'532.-- aufgewiesen habe. Das Handelsgericht führe diesbezüglich aus, auf die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerinnen\nmüsse nicht eingegangen werden, da diese keine Relevanz für die Genehmigung\nhätten. Mit dieser Feststellung habe das Handelsgericht den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert. Nachdem diese behauptet hätten, sie hätten\nsich durch die langfristig positive Performance von Fr. 160'000.-- von Remo T.\nbeschwichtigen lassen, nachdem sie vorher beunruhigt gewesen seien, liege es\nauf der Hand, dass die offene Information über einen Verlust von Fr. 350'000.-- in\nnur 20 Tagen von den Beschwerdeführerinnen nicht einfach hingenommen worden wäre. Ohne Zweifel hätten die Beschwerdeführerinnen in diesem Fall die im\nHerbst 2001 nach Bekanntgabe des Verlustes eingeleitete Untersuchung bereits\nam 19. Februar 2001 veranlasst. Ein Stillschweigen, das vom Handelsgericht zu\nUnrecht als Genehmigung beurteilt worden sei, wäre nicht erfolgt. Nachdem das\nHandelsgericht in seiner Begründung auf Seite 17 ausgeführt habe, dass ein Gewinn von Fr. 160'000.-- innerhalb eines Monats untrennbar verbunden sei mit hohen Risiken, weshalb die Beschwerdeführerinnen in jenem Zeitpunkt das Depot\nhätten überprüfen müssen, so gelte erst recht, dass der Eintritt eines Verlustes\nvon Fr. 350'000.-- innerhalb von zwanzig Tagen den Beschwerdeführerinnen ohne Zweifel die Augen geöffnet und sie zur Überprüfung veranlasst hätte. In einem\nsolchen Fall hätte Remo T. nicht auf die insgesamt positive Performance hinweisen können. Durch den Verlust von Fr. 350'000.-- habe sich - bezogen auf die gesamte Vertragsdauer - eine negative Performance in der Grössenordnung von Fr.\n200'000.-- ergeben. Es sei nun aber krass willkürlich, eine positive Vermögensschwankung als relevant für die Frage der Genehmigung und eine doppelt so\ngrosse negative Vermögensschwankung als nicht relevant für die Frage der Genehmigung zu bezeichnen (Beschwerdeschrift S. 31 lit. I Ziff. 82 - 85).\n- 22 -\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen zitieren das Handelsgericht unvollständig. Dieses\nschliesst nicht bloss aufgrund des den Beschwerdeführerinnen anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 bekannt gegebenen Anstiegs des Wertes des\nDepots um 37.7 % im Januar 2001, die Beschwerdeführerinnen hätten erkennen\nmüssen, dass eine hochspekulative Optionsstrategie gefahren werde. Vielmehr\nhält das Handelsgericht an derselben Stelle fest, allein schon aufgrund des Vermögensverzeichnisses (per Ende 2000) hätten sie erkennen müssen, dass hier\nkeine der Vereinbarung entsprechende Portefeuille-Struktur vorliege und auch\nkeine Strategie \"mit Aktien\", wie es sich die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren\nAngaben vorgestellt habe, verfolgt worden sei (Urteil S. 17).\n\n"}