{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\n4. a) Wie bereits ausgeführt, hält das Handelsgericht fest, wenn die Beschwerdeführerinnen mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätte\naller Grund bestanden, Widerspruch zu erheben. Der Umstand, dass sie dies\nnicht taten, könne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass die Beschwerdegegnerin mit Fug und Recht davon habe ausgehen\ndürfen, die Beschwerdeführerinnen seien mit der Optionsstrategie im Grundsatz\neinverstanden gewesen. Da es zudem ersichtlich nicht um einzelne abredewidrige\nHandlungen gegangen sei, sondern eine eigentliche Strategie mit Optionen verfolgt worden sei, habe vernünftigerweise damit gerechnet werden müssen, dass\nauch in Zukunft solche Geschäfte getätigt würden. Mithin sei eine Genehmigung\nder abredewidrigen Handlungen und entsprechend eine \"Heilung\" der Vertragsverletzung anzunehmen (Urteil S. 18 f., Erw. IV/3/c/gg).\n\nDie Beschwerdeführerinnen rügen, die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den fehlenden Widerspruch der Beschwerdeführerinnen spätestens ab 19. Februar 2001 als Zustimmung habe verstehen können, sei willkürlich und stelle eine\nVerweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Sie zitieren ihre Replikschrift, wonach\nsie durch den Anlageberater Remo T. in keinem Zeitpunkt über die von diesem\nbefolgte risikoreiche Strategie des punktuellen Schreibens von Put-Optionen orientiert worden seien und ihnen auch in keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei,\ndass die Beschwerdegegnerin eine andere Strategie fahre als vertraglich vereinbart worden sei. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich und\nnur über den Weg der schriftlich vorliegenden Bankbelege sowie der wenig aussagekräftigen Wertschriftenverzeichnisse informiert worden sei. Nachdem eine\n- 19 -\n\noffene und umfassende Information betreffend die vertragswidrige Anlagepolitik\nder Beschwerdegegnerin nie erfolgt sei, könne von dieser nicht erwartet werden,\ndass diese Vertragsverletzung von den Beschwerdeführerinnen stillschweigend\ngenehmigt worden sei (Replik, HG act. 16 S. 46). Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben von der Genehmigung der abredewidrigen Handlungen habe ausgehen können, sei wesentlich, in welchem Umfang die\nBeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen über die Vertragsverletzungen\nsowie die Sorgfaltspflichtverletzungen und die Verluste bis zum Zeitpunkt der Genehmigung orientiert habe. Das Handelsgericht habe den Beschwerdeführerinnen\ndas rechtliche Gehör verweigert, indem es keine Feststellungen zu Informationen\ngemacht habe, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen gegenüber gegeben oder eben nicht gegeben habe (Beschwerdeschrift S. 28 f., lit.\nG Ziff. 75 - 78).\n\nb) Das Handelsgericht nennt im angefochtenen Urteil unter anderem das Formular \"Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten\", welches die Beschwerdeführerinnen unterzeichnet haben und welches einen Hinweis auf die hohen Risiken von Optionsgeschäften enthält, die verschiedenen Bankbelege und\nVermögensverzeichnisse und die Besprechungen mit dem Anlageberater der Beschwerdegegnerin, insbesondere diejenige vom 19. Februar 2001. Es trifft also\nnicht zu, dass das Handelsgericht keinerlei Feststellungen zu Informationen getroffen habe. Ob die Beschwerdegegnerin mit den aktenkundigen und im handelsgerichtlichen Urteil erwähnten Informationen ihrer Aufklärungspflicht zur Genüge nachgekommen sei, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Ebenfalls eine\nFrage der Anwendung von Bundesrecht ist, ob der fehlende Widerspruch der Beschwerdeführerinnen nach Treu und Glauben als Genehmigung von abredewidrigen Handlungen und als \"Heilung\" von Vertragsverletzungen zu gelten habe. Entsprechende Rügen sind mit Berufung beim Bundesgericht anzubringen, weshalb\ndarauf im kantonalen Kassationsverfahren nicht einzutreten ist (Art. 43 OG, § 285\nZPO).\n\n5. a) Die Beschwerdeführerinnen zitieren aus dem angefochtenen Entscheid:\n\"Wie dem auch sei: Die Klägerinnen waren im Januar 2001 beunruhigt und hatten\n- 20 -\n\nAnlass, sich mit dem Depot genauer zu befassen ... Die Augen nicht mehr verschliessen konnten die Klägerinnen aber jedenfalls am 10. (recte: 19.) Februar\n2001, als ihnen anlässlich einer Besprechung ein Anlageperformanceausweis\nvorgewiesen wurde, der per 31. Januar 2001 einen Vermögensstand von Fr.\n765'163.-- aufwies. Innerhalb eines Monats war der Wert des Depots wiederum\num 37.7 % angestiegen.\" Aufgrund dieser Beunruhigung schliesse das Handelsgericht, dass die Beschwerdeführerinnen hätten feststellen müssen, dass eine\nhochspekulative Optionsstrategie gefahren werde (Hinweis auf Urteil S. 18 Erw.\nIV/3/c/ee und ff sowie S. 19 Erw, IV/3/c/gg). Die Beschwerdeführerinnen zitieren\nin der Folge aus ihrer Replik, wo sie vorbrachten, sie hätten den Verlust per Ende\n2000 nicht einfach hingenommen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin 1 Kontakt mit Remo T. aufgenommen und eine Besprechung vereinbart. Diese Besprechung sei nicht besonders intensiv gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 und Frau\nRuth G hätten sich vom Hinweis Remo T.s auf die langjährige positive Performance beschwichtigen lassen. Weder Remo T. noch Ruth G noch die Beschwerdeführerin 1 hätten die ausgeprägte Vermögensschwankung bis Ende 2000 mit\nder Optionsstrategie in Verbindung gesetzt (Replik, HG act. 16 S. 18 f. und 22).\n\n"}