{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nUnter dem nachfolgenden Titel \"F. Verletzung der Aufklärungspflicht\" bringen die\nBeschwerdeführerinnen vor, sie hätten in der Klageschrift ausgeführt, dass sie\nsich darauf verlassen hätten, dass die Beschwerdegegnerin als ihre Beauftragte\ndafür sorgen werde, dass das Anlageprofil eingehalten und die Performance im\nwesentlichen mit derjenigen des Referenzportfolios übereinstimmen werde. Sie\nhätten auf das Know-how und die Kontrolle der Beschwerdegegnerin vertraut und\nwährend der gesamten Dauer des Vermögensverwaltungsauftrags in keinem einzigen Fall eine Weisung oder einen Auftrag erteilt, ein bestimmtes Wertpapier zu\nerwerben. Sie hätten weiter in der Klageschrift und in der Replik bestritten, dass\nihnen je eine Optionsstrategie, wie in der Klageantwort dargestellt, vorgeschlagen\nworden sei. Sie hätten ausgeführt, dass sie von der Beschwerdegegnerin nie über\ndas Gewinnpotential sowie die damit verbundenen ausserordentlichen Risiken -\neingeschlossen ein Totalverlust - der von der Beschwerdegegnerin durchgesetzten Anlagestrategie aufgeklärt worden seien. Sie hätten weiter bestritten, dass sie\naufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Bankbelege und Vermögensverzeichnisse die Vertragsverletzungen, die Verletzung der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Bankiervereinigung sowie die damit verbundenen\nSorgfaltspflichtverletzungen hätten erkennen können, nachdem sie darüber nicht\naufgeklärt worden seien. Das Handelsgericht habe nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerinnen über die von der Beschwerdegegnerin behauptete spezielle\nOptionsstrategie, die Sorgfalts- und Vertragsverletzungen, das besondere Risiko\nim Falle einer Baisse und die Verluste per 19. Februar 2001 informiert worden\nseien und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ihre Aufklärungspflicht als Beauftragte verletzt habe. Dadurch habe das Handelsgericht das\nrechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, da es für die Frage einer\nGenehmigung nicht ohne Bedeutung sein könne, ob eine Aufklärung erfolgt sei\nund ob die Aufklärungspflichten verletzt worden seien (Beschwerdeschrift S. 26 -\n28, lit. F, Ziff. 70 - 74).\n- 17 -\n\nc) Zutreffend weist das Handelsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen am 4. August 1997 eine Erklärung \"Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten\" unterzeichneten. In Ziffer 1.4. dieser Erklärung wurden die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sie als Optionsverkäuferinnen\n(Schreiberinnen der Optionen) Risiken übernähmen, \"die zu theoretisch unbegrenzten Verlusten führen können\", während sie als Optionskäuferinnen die Gefahr tragen, \"den gesamten Kapitaleinsatz (Optionspreis\") zu verlieren\" (HG act.\n10/1). Die von den Beschwerdeführerinnen gehaltenen Optionen waren jeweils in\nden Anlage- und Vermögensverzeichnissen, welche die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführerinnen zustellte, aufgelistet. Ob das Vorlegen einer Erklärung,\nwelche einen Hinweis auf die Risiken von Optionsgeschäften enthält, zur Unterschrift sowie die Orientierung über den jeweiligen Handel mit Optionen durch die\nBeschwerdegegnerin ausreicht, um der Informations- und Aufklärungspflicht einer\nBank als Vermögensverwalterin zu genügen, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob und wie weit Kunden, nachdem sie auf\ndie grundsätzlichen Risiken von Optionsgeschäften hingewiesen und über die\nkonkreten Geschäfte orientiert wurden, sich ohne weiteres auf das Know-how und\ndie interne Kontrolle einer Bank verlassen und sich darauf berufen dürfen, sie\nhätten \"in keinem einzigen Fall eine Weisung oder einen Auftrag\" erteilt. Ebenfalls\nFrage der Rechtsanwendung ist, ob und wie weit die Beschwerdegegnerin aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses an die\nRichtlinien 11 und 13 der Schweizerischen Bankiervereinigung gebunden war,\nund gegebenenfalls, ob die vorgenommenen Geschäfte diesen Richtlinien zuwiderliefen. Ebenfalls eine Frage der Anwendung von Bundesrecht ist, wie die\nSorgfaltspflicht der Beschwerdegegnerin ausgestaltet sei und ob die Beschwerdegegnerin dieser Sorgfaltspflicht in genügendem Masse nachgekommen ist.\n\nDie Verletzung von Bundesrecht kann mit Berufung beim Bundesgericht gerügt\nwerden (Art. 43 OG). Sollte das Bundesgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht darüber befinden können, ob die Beschwerdegegnerin ihren Orientie-\nrungs-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vorliegend in genügender Weise\nnachgekommen sei, so bedarf der vom Handelsgericht festgestellte Tatbestand\n- 18 -\n\nder Vervollständigung, sei es durch das von den Beschwerdeführerinnen offerierte Gutachten oder durch Abnahme anderer Beweismittel. Das Bundesgericht\nkann gegebenenfalls das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das\nHandelsgericht zurückweisen (Art. 64 Abs. 1 OG), sofern es nicht im Sinne von\nArt. 64 Abs. 2 OG die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen will.\nDa die Berufung an das Bundesgericht offen steht, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen\nnicht gegeben (§ 285 ZPO).\n\n"}