{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nDie Beschwerdeführerinnen fahren unter dem nachfolgenden Titel \"E. Sorgfaltpflichtsverletzungen\" fort, die Gefahr übermässiger Vermögensschwankungen\nsowie eines Totalverlustes sei vielmehr Folge einer gegen die Anlagepolitik der\nBank sowie die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiersvereinigung verstossenden Strategie mit potentiellen Sollpositionen, welche auf das Gesamtportfolio eine Hebelwirkung gehabt habe und nicht im\nRahmen der Anlagepolitik der Bank gelegen sei. Insbesondere sei entgegen der\nRichtlinien 11 und 13 beim Kauf von Puts nicht darauf geachtet worden, dass das\nPortfolio auch nach deren allfälliger Ausübung noch der Anlagepolitik der Bank\nentspreche und keine Sollpositionen bzw. kein Leerverkauf im Basiswert (Kauf\nPut) resultiere. Dieser Verstoss gegen die erwähnten beiden Richtlinien und nicht\nder Kauf der Optionen stelle das Risiko und die Vertragsverletzung dar. Die an-\n- 15 -\n\nderslautende Feststellung des Handelsgerichts sei willkürlich, aktenwidrig und\nstelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen dar.\nHierauf geben die Beschwerdeführerinnen über mehrere Seiten diesbezügliche\nAusführungen aus ihren Rechtsschriften vor Handelsgericht wieder. Sie fahren\nfort, das Handelsgericht habe auf Seite 20 des angefochtenen Urteils (Erw. IV/4a)\nvon diesen Ausführungen Kenntnis genommen, diese jedoch nur unter dem Titel\n\"Vertragsverletzung mit Schadenersatzfolgen\" behandelt. Damit sei den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert worden. Für die Frage nach\nder Höhe des eingegangenen Risikos, dem Grund der Vermögensschwankungen,\nnach der Genehmigung der Anlagepraktiken der Beschwerdegegnerin sowie dem\nGrund für den Totalverlust seien alle Aspekte der Anlagepraktik zu untersuchen,\num überhaupt feststellen zu können, ob eine Genehmigung vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe bestritten, dass sich die von den Beschwerdeführerinnen\nbehaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen ereignet hätten. Es wäre deshalb Aufgabe des Gerichtes gewesen, diese bestrittenen Sorgfaltspflichtverletzungen sowie die Verletzung der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung durch\nden angebotenen Beweis einer Expertise abzuklären. Sofern die Behauptungen\nder Beschwerdeführerinnen zuträfen, was aufgrund des Totalverlustes anzunehmen sei, wäre Voraussetzung für eine Genehmigung gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen Kenntnis von den erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen\ngehabt hätten. Durch die Bestreitung der Sorgfaltspflichtverletzungen sei auch erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen über diese mit\nSicherheit nicht orientiert habe. Die Abnahme des Beweises hätte auch ergeben,\ndass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Zusammensetzung des Portefeuilles per Ende 2000 zutreffend seien. Es hätte sich dann ergeben, dass entgegen der Zusammenstellung im Wertschriftenverzeichnis (HG act.\n4/18) eine Zusammensetzung des Portefeuilles einerseits aus einem Übergewicht\nvon Aktien und andererseits aus vertragswidrigen Sollpositionen bestanden habe.\nDas Handelsgericht habe den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör dadurch verweigert, dass es die Behauptung einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung sowie Vertragsverletzung durch Verletzung der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung 11 und 13 nicht überprüft bzw. die anerbotene Experti-\n- 16 -\n\nse nicht abgenommen habe und entsprechend aufgrund eines angefochtenen\nWertschriftenverzeichnisses zu falschen und willkürlichen Schlüssen gekommen\nsei (Beschwerdeschrift S. 21 - 26 Ziff. 63 - 69).\n\n"}