{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nDas Handelsgericht hält fest, die Auflistung der Optionskontrakte im Vermögensverzeichnis vom 31. Dezember 2000 mache den Hauptteil des Verzeichnisses\naus (HG act. 4/18 S. 3 - 7). Angesichts der Aufstellung in diesem Vermögensverzeichnis hätten sich die Beschwerdeführerinnen bewusst sein müssen, dass hier\neine Optionsstrategie verfolgt worden sei. Nach Treu und Glauben hätten sie ohne weiteres erkennen müssen, dass nicht die gemäss ihrem Verständnis vereinbarte Anlagestrategie, sondern eine Optionsstrategie gefahren worden sei (Urteil\nS. 17 f. Erw. IV/3/c/dd und ee). Die Auflistung der einzelnen Anlagen im Vermögensverzeichnis umfasst viereinhalb Seiten (HG act. 4/18 S. 2 - 7). Davon betreffen die ersten anderthalb Seiten andere Anlagen und die folgenden drei Seiten\nPut Optionen. Das Handelsgericht konnte daher ohne Willkür feststellen, dass die\nOptionskontrakte den Hauptteil des Verzeichnisses ausmachen. Ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund dieser Aufstellung nach Treu und Glauben hätten\nerkennen müssen, dass eine Optionsstrategie gefahren wurde, ist eine im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren überprüfbare Frage der Anwendung von\nBundesrecht, weshalb auch diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\nausgeschlossen ist.\n\nDas Handelsgericht zeigt in den gerügten Erwägungen auf, weshalb es dafür hält,\ndass die Beschwerdeführerinnen im Januar / Februar 2001 Anlass gehabt hätten,\nsich mit ihrem Depot genauer zu befassen, und woraus es schliesst, dass sich die\nBeschwerdeführerinnen hätten bewusst sein sollen, dass eine riskante Optionsstrategie betrieben worden sei. Es ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.\n\n3. a) Das Handelsgericht hält fest, es bleibe zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerinnen auch der Gefahren einer solchen Optionsstrategie bewusst gewesen\n- 13 -\n\nseien. Grundsätzlich könne, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin,\nnicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Anlagefragen erfahren gewesen seien. Zu beachten sei allerdings, dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 4. August 1997 das Formular \"Bedingungen für die\nVermittlung von Optionskontrakten\" (HG act. 10/1) unterzeichnet hätten. Sie hätten damit ausdrücklich bestätigt, \"diese Geschäftsart und insbesondere deren Risiken\" zu kennen (Ziff. 1.3.). Ziffer 1.4. laute sodann: \"Der Kunde wird insbesondere darauf hingewiesen, das er als Optionsverkäufer (Schreiber der Option) Risiken übernimmt, die zu theoretisch unbegrenzten Verlusten führen können, während er als Optionskäufer die Gefahr trägt, den gesamten Kapitaleinsatz (Optionspreis) zu verlieren.\" Damit sei nach Treu und Glauben davon auszugehen,\ndass die Beschwerdeführerinnen sich der Risiken von Optionsgeschäften und -\num so mehr - derjenigen einer Optionsstrategie bewusst gewesen seien, zumal\nsie das entsprechende, von ihnen unterzeichnete Formular nicht bemängelten.\nZusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen spätestens\nab dem 19. Februar 2001 gewusst hatten bzw. wissen mussten, dass - in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung gemäss objektiver Vertragsauslegung -\neine eigentliche Optionsstrategie verfolgt worden sei, und dass ihnen die Risiken\neiner solchen Strategie (mit der Gefahr eines Totalverlustes) bewusst gewesen\nseien bzw. sein mussten. Wenn sie mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätte aller Grund bestanden, Widerspruch zu erheben. Der\nUmstand, dass sie dies nicht taten, könne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass die Beschwerdegegnerin mit Fug und\nRecht davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerinnen seien mit der\nOptionsstrategie im Grundsatz einverstanden gewesen. Da es zudem ersichtlich\nnicht um einzelne abredewidrige Handlungen gegangen sei, sondern eine eigentliche Strategie mit Optionen verfolgt worden sei, habe vernünftigerweise damit gerechnet werden müssen, dass auch in Zukunft solche Geschäfte getätigt würden.\nMithin sei eine Genehmigung der abredewidrigen Handlungen und entsprechend\neine \"Heilung\" der Vertragsverletzung anzunehmen (Urteil S. 18 f., Erw.\nIV/3/c/gg).\n- 14 -\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht setzte mit den wiedergegebenen Feststellungen ohne weitere Prüfung voraus, dass eine \"eigentliche\nOptionsstrategie\" hochspekulativ sei und zu einem Totalverlust führen könne sowie den Vertrag zwischen den Parteien verletze. Diese Annahme sei willkürlich.\nRichtig sei nur, dass eine Optionsstrategie übermässige Risiken beinhalten könne. Dies müsse keinesfalls der Fall sein. Mit dem Risiko eines Totalverlustes verbunden sei eine Optionsstrategie lediglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - in\nVerletzung der Richtlinien 11 und 13 der Bankiervereinigung potentielle Sollpositionen eingegangen und Optionen in einem Ausmass gekauft würden, welche auf\ndas Gesamtportfolio eine Hebelwirkung hätten und nicht im Rahmen der Anlagepolitik der Bank lägen. Sofern jedoch die Anlagepolitik der Bank sowie die Richtlinien 11 und 13 der Bankiersvereinigung eingehalten würden, könne ein Totalverlust ausgeschlossen werden. Die anderslautende Ansicht des Handelsgerichts sei\nwillkürlich und durch nichts bewiesen. Die Beschwerdeführerinnen hielten somit\nan ihrer Behauptung fest, dass eine \"Optionsstrategie\" weder vertragswidrig noch\nübermässig spekulativ sein müsse. Das Schreiben von Optionen sei zulässig gewesen. Die Gefahr von übermässigen Vermögensschwankungen sowie eines\nTotalverlustes seien nicht die Folge einer \"Optionsstrategie\" (Beschwerdeschrift\nS. 20 f. lit. D Ziff. 60 - 62).\n\n"}