{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nd/aa) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht begründe seine Annahme nicht, wonach Vermögensschwankungen, wie sie beim Depot der Beschwerdeführerinnen im Geschäftsjahr 2000 und dann in der Folge im Januar\n2001 eingetreten seien, auf hohe Risiken unter Einschluss eines Totalverlustes\nschliessen liessen. Nachdem das Depot in den Jahren 1998 und 1999 allmählich\nGewinne, im Jahre 2000 einen deutlichen Verlust und im Januar 2001 erneut sehr\nhohe Gewinne ausgewiesen habe, sei die Entwicklung auf längere Zeit konstant\ngewesen und habe einen Gewinn von rund Fr. 160'000.-- in drei Jahren gezeigt.\nDies entspreche genau der Umschreibung im vertraglichen Anlageprofil (HG act.\n4/8). \"Anlageziele: Langfristiges Vermögenswachstum durch stärkere Ausrichtung\nauf Kapital- und Währungsgewinne. Risikobereitschaft: Überdurchschnittliche Risikobereitschaft - Inkaufnahme erhöhter Vermögensschwankungen\". Es sei den\nBeschwerdeführerinnen somit objektiv unmöglich gewesen, im Januar 2001 festzustellen, dass die tatsächlich aufgetretenen Vermögensschwankungen erheblicher gewesen seien, als ihnen im Vertrag mit der Beschwerdegegnerin vorausgesagt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Anlageberater der Beschwerdegegnerin (Herr T.) die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Besprechung vom 19.\nJanuar 2001 darauf hingewiesen habe, dass das Vermögen im Zeitraum von Ende 1999 bis Ende Januar 2001 eine negative Performance von lediglich Fr.\n120'000.-- aufgewiesen habe. Herr T. habe ergänzt, dass im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 2000 insgesamt eine positive Performance von Fr. 160'000.--\nerzielt worden sei. Tatsache sei auch, dass Herr T. die Beschwerdeführerin 1 anlässlich derselben Besprechung ausdrücklich beschwichtigt und in keiner Weise\ndarauf hingewiesen habe, dass seitens der Bank eine Optionsstrategie gefahren\n- 11 -\n\nworden sei. Frau Ruth G und die beiden Beschwerdeführerinnen hätten damals\nden Fachkenntnissen der Beschwerdegegnerin sowie dem Überwachungssystem\nder Beschwerdeführerin vertraut. Wesentlich sei auch, dass anlässlich der erwähnten Besprechung weder Herr T. noch Frau Ruth G oder die Beschwerdeführerin 1 die ausgeprägten Vermögensschwankungen per Ende 2000 sowie im Januar 2001 mit einer Optionsstrategie in Verbindung gesetzt hätten. Vielmehr seien\ndiese Personen davon ausgegangen, dass der im Vergleich zu andern Depots\nhöhere Verlust auf das unterschiedliche Profil zwischen Portfolio-Struktur \"ausgewogen\" und \"kapitalgewinnorientiert\" zurückzuführen sei. Nachdem es sich um einen einmaligen Verlust gehandelt habe, der bereits im Januar 2001 wieder ausgeglichen worden sei, habe im Februar 2001 kein Grund für die Annahme einer\nVertragsverletzung bestanden. Der Schluss des Handelsgerichts, aus den Vermögensschwankungen im Jahr 2000 und anfangs 2001 sei notwendigerweise auf\neine hochspekulative mit der Gefahr eines Totalverlustes verbundene Strategie zu\nschliessen, sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen. Insbesondere begründe das Handelsgericht nicht, weshalb die Vermögensschwankungen nicht auch die Folge der damaligen Entwicklung an der Börse\nsein könnten (Beschwerdeschrift S. 18 f. lit. C Ziff. 53 - 58).\n\nbb) Das Handelsgericht hält dafür, bei einer solchen Vermögensschwankung\nhätte den Beschwerdeführerinnen klar sein müssen, dass den hohen Gewinnchancen, wie sie sich gerade verwirklicht hatten, untrennbar verbunden auch hohe Risiken gegenübergestanden seien (Urteil S. 17 unten). Das Handelsgericht\nstützt sich dabei auf eine allgemeine Lebenserfahrung, nämlich dass hohen Gewinnchancen auch hohe Risiken gegenüberstehen. Erfahrungssätze beschränken\nsich nicht auf den Tatbestand eines konkreten Falles, sondern haben darüber\nhinaus allgemeine Bedeutung. Sie haben gewissermassen die Funktion von Normen und werden daher im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren den Rechtssätzen in dem Sinne gleichgestellt, dass ihre Anwendung vom Bundesgericht\nebenfalls frei überprüft werde (Georg Messmer / Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992 S. 129 f. RZ 95). Ob eine allgemeine Lebenserfahrung in dem Sinne besteht, dass bei Vermögensanlagen\n- 12 -\n\nhohe Gewinnschancen mit hohen Risiken verbunden sind, und ob das Handelsgericht sich bei Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auf eine solche Lebenserfahrung abstützen darf, kann somit im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren geprüft werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO).\n\n"}