{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nDas Handelsgericht hält im gleichen Zusammenhang fest, nachdem die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift ausdrücklich ausgeführt hätten, sie seien\nüber die Entwicklung beunruhigt gewesen, erschienen die Vorbringen in der Replik, wonach die negative Performance nicht (oder nur sehr schwer) feststellbar\ngewesen sei, reichlich konstruiert. Wenig überzeugend sei namentlich, dass die\nursprüngliche Beunruhigung sowie die daraufhin erfolgte Beschwichtigung durch\nRemo T. (Anlageberater der Beschwerdegegnerin) zuerst mit der Abweichung respektive dem Gleichlauf gegenüber dem Referenzportfolio begründet wurde, alsdann aber erklärt werde, man habe vom Referenzportfolio keine Kenntnis gehabt,\num sich dann schliesslich doch wieder auf das Referenzportfolio zu berufen, als\nes darum gegangen sei, die Aussergewöhnlichkeit der Entwicklung im Jahr 2000\nzu relativieren (Urteil S. 16 f.). Das Handelsgericht hat also von der Behauptung\nder Beschwerdeführerinnen in der Replik, wonach diese das Referenz-Portfolio\nnicht gekannt hätten, Kenntnis genommen und geht auf diese ein, indem es aufzeigt, weshalb es diese Behauptung als mit den Vorbringen in der Klagebegründung nicht vereinbar und als nicht glaubhaft erachtet.\n- 9 -\n\nFolgt man den vom Handelsgericht zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Klagebegründung, so hatten diese anfangs 2001 und bei Durchsicht\ndes Vermögensverzeichnisses per 31. Dezember 2000 Kenntnis vom Referenz-\nPortfolio, wenn auch selbstverständlich nicht aus dem erst im Herbst 2001 erschienenen Prospekt \"Vermögensverwaltungsauftrag\" (HG act. 4/4). Die Beschwerdeführerinnen müssen sich ihre eigenen Ausführungen in der Klagebegründung entgegenhalten lassen. Sie können mit dem Hinweis auf den Publikationszeitpunkt des Prospektes HG act. 4/4 keine Nichtigkeitsgründe nachweisen.\n\nEs trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift geltend\nmachten, mit der Darstellung im Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2000\nwerde die Höhe der tatsächlich potentiell eingegangenen Sollposition nicht richtig\nwiedergegeben (HG act. 1 S. 16 Ziff. 53 f.). Inwiefern es den Beschwerdeführerinnen zum Nachteil gereichen soll, dass das Handelsgericht in der Folge dennoch Angaben im Vermögensverzeichnis übernommen habe, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf. In der Klageschrift beziffern die Beschwerdeführerinnen die \"Vermögenswerte insgesamt\" auf Fr. 556'000.--, während die Beschwerdegegnerin im fraglichen Vermögensverzeichnis zu einem \"Gesamtwert\"\nvon Fr. 555'447.-- gelangt. Die Differenz von Fr. 553.-- erklärt sich offensichtlich\ndamit, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Aufstellung mit auf Fr. 1'000.-- gerundeten Zahlen gerechnet haben. Effektiv werfen die Beschwerdeführerinnen der\nBeschwerdegegnerin vor, sie habe die Verpflichtungen gestützt auf einen zufälligen Tageskurs für Optionen (Eindeckung per 31. Dezember 2000) berechnet, jedoch das effektive Engagement bzw. die potentielle Sollposition, welche Fr. 1,8\nMio. ausmache, nicht ausgewiesen. Nach der Berechnungsweise der Beschwerdeführerinnen resultiert eine negative Liquidität von Fr. 899'000.--, während im\nVermögensverzeichnis eine positive Liquidität von Fr. 161'002.-- vermerkt ist.\nWelche der beiden Darstellungen, welche letztlich zum nahezu gleichen Gesamtwert führen, richtig oder zweckmässig sei, kann dahingestellt bleiben. Gemäss\nvom Handelsgericht zitierter Darstellung der Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift waren diese auf Grund eben dieses Vermögensverzeichnisses beunruhigt. Entsprechend war die Darstellung der Vermögensverhältnisse in der von den\n- 10 -\n\nBeschwerdeführerinnen als richtig dargelegten Weise (unter Aufzeigung einer\nmassiv negativen Liquidität und einer hohen potentiellen Sollposition) nicht nötig,\num die Beschwerdeführerinnen aufzuschrecken. Was die von den Beschwerdeführerinnen angebotene Expertise in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten\nhätte erbringen sollen, führen die Beschwerdeführerinnen nicht aus.\n\nDie unter dem Titel \"B. Unmögliche Überprüfung Portefeuillestruktur\" vorgebrachten Rügen sind, soweit auf diese einzugehen ist, unbegründet.\n\n"}