{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nDie Beschwerdeführerinnen bringen im gleichen Zusammenhang vor, die Feststellungen betreffend die effektive Portefeuille-Struktur im Jahr 2000 und früher\nseien aus anderem Grund unrichtig und verletzten das rechtliche Gehör. Das\nHandelsgericht übernehme in seinen Ausführungen ungeprüft die Angaben betreffend Zusammensetzung des Portefeuille aus HG act. 4/16, 4/17 und 4/18 und\nbehaupte diesbezüglich unter anderem, es sei keine Strategie mit Aktien verfolgt\nworden, wie es sich die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren Angaben vorgestellt\nhabe. Das Handelsgericht übersehe, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift die vorgenannte Zusammenstellung bestritten und spezifizierte Behauptungen aufgestellt und Beweis dafür angeboten hätten. Wesentlich in diesem\nZusammenhang sei, dass die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift (HG act.\n1 S. 16 Ziff. 53) behauptet hätten, per Ende 2000 habe der Wert der Aktiven Fr.\n1'455'000.-- und die Liquidität einen Passivsaldo von Fr. 899'000.-- ausgemacht.\nDie unterschiedliche Darstellung sei auf die Berücksichtigung der Richtlinie 13 der\nBankiervereinigung zurückzuführen, wonach beim Kauf von Puts darauf zu achten\nsei, dass das Portfolio auch nach deren Ausübung noch der Anlagepolitik der\n- 7 -\n\nBank entspreche und keine Sollpositionen bzw. kein Leerverkauf im Basiswert\n(Kauf Puts) resultiere. Für diese Zusammenstellung hätten die Beschwerdeführerinnen den Beweis durch Expertise angeboten. Aus der Zusammenstellung gehe\ninsbesondere hervor, dass in Aktien spekuliert worden sei, da die Optionen darauf\ngelautet hätten, was aus dem Vermögensverzeichnis ohne weiteres zu entnehmen sei. Das Handelsgericht habe den Beschwerdeführerinnen das rechtliche\nGehör verweigert, indem es ohne weiteres auf die von der Beschwerdegegnerin\nbehauptete Portefeuillestruktur abgestellt habe, obwohl die Beschwerdeführerinnen eine andere Portefeuillestruktur behauptet und dafür den Beweis angeboten\nhätten. Unhaltbar sei deshalb die Behauptung des Handelsgerichts, es sei keine\nStrategie mit Aktien gefahren worden (Beschwerdeschrift S. 15 - 18 lit. B Ziff. 42 -\n52)\n\nbb) Es trifft zu, dass das Handelsgericht in Erwägung IV/3/c/bb (Urteil S. 15) auf\nden Prospekt HG act. 4/4 Bezug nimmt und dass dieser Prospekt auf den hinteren Seiten unter anderem Darstellungen mit Stand 30. September 2001, einen\nRückblick auf das 3. Quartal 2001 und einen Ausblick auf das 4. Quartal 2001\nenthält, so dass die Beschwerdeführerinnen von diesem Prospekt nicht vor Herbst\n2001 Kenntnis erhalten haben können. Die Erwägungen des Handelsgerichts, in\nwelchen sich der Hinweis auf den genannten Prospekt findet, stehen im Zusammenhang mit der Feststellung, die Beschwerdegegnerin wende \"an sich zu Recht\"\nein, dass die beiden Anlageverzeichnisse - gemeint sind diejenigen per 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 1999 - nicht der gewählten Portefeuille-Struktur\nentsprochen hätten. Es schliesst die Erwägung mit der Feststellung, nachdem\nsich das Depot der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1998 und 1999 grundsätzlich positiv entwickelt habe, sei es zumindest einfühlbar, wenn sich die Beschwerdeführerinnen nicht näher um ihr Depot gekümmert und nicht geprüft hätten, ob die Zusammensetzung der Anlagekategorien richtig vorgenommen worden sei (Urteil S. 15). Das Handelsgericht würdigt also an dieser Stelle nicht zum\nNachteil der Beschwerdeführerinnen, dass die Anlageverzeichnisse per Ende\n1998 und 1999 nicht der gewählten Portefeuille-Struktur im Sinne des genannten\n- 8 -\n\nProspektes entsprechen. Somit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Nennung des Prospektes nicht beschwert.\n\nWas das Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2000 (HG act. 4/18) betrifft,\nhält das Handelsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen\nnicht fest, diese hätten durch Vergleich mit dem Prospekt \"Vermögensverwaltungsauftrag\" (HG act. 4/4) feststellen können, dass die Portefeuille-Struktur zunehmend und im Jahr 2000 unübersehbar mit dem vertraglich vereinbarten Anlageprofil gemäss HG act. 4/8 nicht übereinstimme. Vielmehr hält das Handelsgericht dafür, das Depot habe im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Verlust\naufgewiesen, und unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführerinnen\nhellhörig werden müssen. Das Handelsgericht zitiert in diesem Zusammenhang\ndie Klageschrift der Beschwerdeführerinnen, wonach diese beunruhigt gewesen\nseien, weil das Depot per 31. Dezember 2000 \"erstmals einen deutlichen Verlust\ngegenüber dem Referenz-Portfolio\" gezeigt habe (HG act. 1 S. 9 Ziff. 21 f.) (Urteil\nS. 15 und 16 . Erw. IV/3/c/cc).\n\n"}