{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nb/aa) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die apodiktische Feststellung des Handelsgerichts, eine \"eigentliche Optionsstrategie\" sei vertragswidrig, sei willkürlich.\nZudem werde damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt,\nhätten diese doch in der Replik ausgeführt, der Fehler der Beschwerdegegnerin\nsei nicht im Verkauf von Optionen gelegen, sondern vielmehr darin, dass die Beschwerdegegnerin den eingegangenen Vertrag nicht eingehalten habe, nicht diversifiziert habe, ausschliesslich und stur auf gleichbleibende Kurse bzw. eine\nHausse spekuliert und vertragswidrig Sollpositionen mit erheblicher Hebelwirkung\neingegangen sei (HG act. 16. S. 27). Dem vertraglich festgelegten Anlageprofil\n(HG act. 4/8) könne zudem nicht entnommen werden, dass eine Optionsstrategie\nunzulässig sei. Das Anlageprofil gehe vielmehr davon aus, dass die Anlage in\nOptionen zulässig sei. Den ebenfalls Vertragsbestandteil bildenden Richtlinien für\nVermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiervereinigung könne\nunter Richtlinie 17 entnommen werden, dass standardisierte Optionsgeschäfte\nzulässig seinen, wenn sie auf das Gesamtportfolio keine Hebelwirkung hätten und\nim Rahmen der Anlagepolitik der Bank lägen. Die Annahme, eine eigentliche Optionsstrategie sei unzulässig, erweise sich somit als aktenwidrig. Das rechtliche\nGehör sei den Beschwerdeführerinnen verweigert worden, weil auf deren diesbezügliche Behauptung weder eingegangen noch durch die von den Beschwerdeführerinnen angebotene Expertise eingegangen worden sei (Beschwerdeschrift S.\n12 f. lit. A, Ziff. 33 - 36).\n\nbb) Soweit die Beschwerdeführerinnen Aktenwidrigkeit geltend machen, ist auf\ndie Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann\nbeim Bundesgericht gerügt werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht\nzu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Diese Bestimmung entspricht der Aktendwidrigkeitsrüge im\n- 5 -\n\nSinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Deshalb ist in Fällen, in denen die Berufung an das\nBundesgericht gegeben ist, die Geltendmachung der Aktenwidrigkeitsrüge mit\nkantonaler Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (§ 285 ZPO; Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986 S. 42). Vorliegend ist die Berufung an das\nBundesgericht gegeben.\n\nWelche rechtliche Bedeutung einer Erklärung oder Willensäusserung nach den\nGrundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zukommt, ist Rechtsfrage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979 S.\n481). Ob sich aus dem von den Parteien vertraglich festgelegten Anlageprofil (HG\nact. 4/8) ergebe, dass eine Optionsstrategie zulässig oder unzulässig sei, allenfalls in welcher Weise eine solche zu verfolgen sei, ist eine Frage der Auslegung\ndieses Anlageprofils bzw. der darin enthaltenen Willenserklärungen und damit eine Rechtsfrage. Ebenfalls Rechtsfrage ist, ob die von der Beschwerdegegnerin\nverfolgte Anlagestrategie vertragswidrig sei. Entsprechende Rügen können vorliegend mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezügliche Rügen im kantonalen Kassationsverfahren nicht zu hören sind. Im Berufungsverfahren können die Beschwerdeführerinnen auch ihre rechtlichen Überlegungen, auf welche aus ihrer Sicht das Handelsgericht nicht oder ungenügend\neingegangen ist, einbringen.\n\nSoweit ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.\n\nc/aa) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei unwiderlegbar, dass im Zeitpunkt, das heisst Februar 2001, in welchem sie gemäss Handelsgericht eine\nÜberprüfung der Portefeuille-Struktur durch Vergleich mit HG act. 4/4 hätten vornehmen müssen, HG act. 4/4 noch gar nicht vorgelegen habe. Dies ergebe sich\naus HG act. 4/4 selbst, enthalte dieses doch am Ende verschiedene Darstellungen betreffend die Performance vom 1. Januar 1991 bis 30. September 2001 sowie ein Kapitel \"Rückblick 3. Quartal 2001\" und ein weiteres Kapitel \"Ausblick 4.\nQuartal 2001\". Es sei den Beschwerdeführerinnen schlicht und einfach nicht möglich gewesen, den vom Handelsgericht erwähnten Vergleich zwischen tatsächli-\n- 6 -\n\ncher Portefeuillestruktur gemäss Anlageverzeichnis und Anlageprofil gemäss\nVertrag vorzunehmen. Tatsache sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerinnen\nanfangs 2001 lediglich Kenntnis vom Anlageprofil gehabt hätten, wie es in HG act.\n4/8 aufgeführt sei. Aufgrund der in diesem enthaltenen Definition sei es den Beschwerdeführerinnen unmöglich gewesen festzustellen, dass die tatsächliche\nPortefeuille-Struktur dem vereinbarten Anlageprofil nicht entsprochen habe. Weiter hätten die Beschwerdeführerinnen in der Replik festgehalten, sie hätten im Januar 2001 keine Kenntnis vom Wert des Referenzportfolios per Ende 2000 gehabt. Mangels dieser Kenntnis sei es ihnen nicht möglich gewesen, festzustellen,\ndass bei ihrem Depot ein grösserer Verlust als beim Referenzportfolio aufgetreten\nsei. Den Beschwerdeführerinnen sei es erst möglich gewesen, die Vertragseinhaltung durch die Beschwerdegegnerin zu überprüfen, nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Kunden durch Herausgabe des Vermögensverwaltungsprospektes (HG act. 4/4) bekannt gegeben habe, in welcher Weise und mit welcher\nPerformance das Referenz-Portfolio von ihr verwaltet worden sei.\n\n"}