{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040139_2005-03-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1276370CFE1D9D53C1256FEB0046F4BE_AA040139.pdf", "Checksum": "ca7b564ee5c975bf3dab9623a7b3e01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:45", "Checksum": "ffe89923d7554b3cc65ee23fd29889cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 31.03.2005 AA040139\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, zulässige Rügen im Hinblick auf Subsidiarität, Fragepflicht\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040139/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer,\nDieter Zobl, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann\n\nZirkulationsbeschluss vom 31. März 2005\n\nin Sachen\n\n1. Erina G,\n...,\n2. Semira S-G,\n...,\nKlägerinnen und Beschwerdeführerinnen\n1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nC (Bank),\n...,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons\nZürich vom 2. Juli 2004 (HG020354/U/ei)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Klägerinnen eröffneten im Sommer 1997 ein Gemeinschaftskonto und\n-depot bei der Beklagten und betrauten diese mit der Vermögensverwaltung. Die\nBeklagte verfolgte daraufhin eine „dynamische Strategie mit Optionen“. Auf dem\nKonto und Depot der Klägerinnen traten erhebliche Verluste ein. Mit Eingabe vom\n20. September 2002 an das Handelsgericht machten die Klägerinnen unter Beilage der entsprechenden Weisung ihre Schadenersatzklage über Fr. 700'000.--\nnebst Zins anhängig (HG act. 1 und 3).\n\nDas Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2004 vollumfänglich ab\n(HG act. 23 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führen die Klägerinnen Berufung\nbeim Bundesgericht (vgl. HG Prot. S. 17) und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\nbeim Kassationsgericht (KG act. 1).\n\n2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Klägerinnen, es sei das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur\nneuen Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG act. 1). Die Beklagte beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 11). Das Handelsgericht\nverzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 7). Die Klägerinnen leisteten die ihnen mit Präsidalverfügung vom 20. September 2004 auferlegte Prozesskaution\nfristgerecht (KG act. 8).\n\nII.\n\n1. Die Beschwerdeführerinnen geben zunächst den Sachverhalt aus eigener Sicht\nwieder (KG act. 1 S. 3 f., Ziff. II), hernach \"gemäss Beurteilung Handelsgericht\"\n(S. 5 - 7, Ziff. III). Sodann nennen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Gegenstände, welche das Handelsgericht nicht beurteilt habe (S. 8 - 12 Ziff. IV). Ab\n- 3 -\n\nSeite 12 der Beschwerdeschrift (Ziff. V) nennen die Beschwerdeführerinnen die\nvon ihnen gerügten Nichtigkeitsgründe.\n\n2. a) Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdeführerinnen seien im Januar\n2001 beunruhigt gewesen und hätten allen Anlass gehabt, sich mit ihrem Depot\ngenauer zu befassen. Aus dem Vermögensverzeichnis sei anhand einer Übersicht über die Anlagen und Verpflichtungen sowie einer Grafik der Anlagen ersichtlich gewesen, dass - ausgehend vom Gesamtwert der Anlagen in Höhe von\nFr. 1'008'129.-- - die Liquidität mit Fr. 161'002.-- bei 16 %, die Anlagen bis zu einem Jahr mit Fr. 826'994.-- bei 82 % und die Aktien sowie ähnliche Papiere mit\nFr. 20'183.-- bei 2 % gelegen seien. Unter Verpflichtungen seien Optionen in Höhe von Fr. 452'682.-- aufgeführt (HG act. 4/18). Die Auflistung der Optionskontrakte mache sodann den Hauptteil des Verzeichnisses aus. Alleine aufgrund dieses Vermögensverzeichnisses hätten die Beschwerdeführerinnen erkennen müssen, dass hier keine der Vereinbarung entsprechende Portefeuille-Struktur vorgelegen sei und auch keine Strategie \"mit Aktien\" verfolgt worden sei, wie es sich\ndie Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren Angaben vorgestellt habe. Es sei nicht\nglaubwürdig, dass ihnen dies gänzlich entgangen sei und sie sich nicht näher\ndamit befasst hätten. Die Augen nicht mehr verschliessen können hätten die Beschwerdeführerinnen jedenfalls am 19. Februar 2001, als ihnen (bzw. der Beschwerdeführerin 1 und Ruth G) anlässlich einer Besprechung ein Anlageperfor-\nmance-Ausweis vorgewiesen worden sei, der per 31. Januar 2001 einen Vermögensstand von Fr. 765'163.-- aufgewiesen habe. Innerhalb eines Monats sei der\nWert des Depots wieder um 37,7 % angestiegen. Bei einer solchen Vermögensschwankung habe ihnen klar sein müssen, dass den hohen Gewinnchancen, wie\nsie sich gerade verwirklicht hatten, untrennbar verbunden auch hohe Risiken gegenübergestanden seien. Angesichts der Aufstellung im Vermögensverzeichnis\nvom 31. Dezember 2000, das sie spätestens jetzt genau hätten studieren oder\nsich erklären lassen müssen, hätten sie sich auch bewusst sein müssen, dass\nhier eine Optionsstrategie verfolgt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerinnen\ngleichwohl angäben, gegen die Zusammensetzung des Depots nicht protestiert\nbzw. nicht einmal darüber gesprochen zu haben, so sei dies nicht nachvollzieh-\n- 4 -\n\nbar. Den Beschwerdeführerinnen seien die massgeblichen Tatsachen mit Bezug\nauf die tatsächlich verfolgte Anlagestrategie bekannt gewesen. Nach Treu und\nGlauben hätten sie ohne weiteres erkennen müssen, dass nicht die gemäss ihrem\nVerständnis vereinbarte Anlagestrategie, sondern eine Optionsstrategie gefahren\nworden sei (KG act. 2 S. 17 f. Erw. IV/3c/dd und ee).\n\n"}