Es hat also die Argumente, die der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren vorbringt, nicht übersehen. Es hält jedoch fest - und dies ist die zentrale Feststellung der gerügten Erwägung - es könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte - wollte er das Fahrzeug nicht behalten - aus dem Versicherungsfall nicht finanziell profitiert. Dass diese Feststellung falsch bzw. willkürlich sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.