b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich offensichtlich auf Erwägung III/2c des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 11 f.). Das Obergericht hält darin ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe sich über den Kauf gefreut, sei in keinen finanziellen Schwierigkeiten gewesen, hätte einen Monat vor dem Vorfall noch neue Winterpneus gekauft und wäre, sollte er eines Betrugsversuchs und weiterer Delikte überführt werden, das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung und wohl auch schwerwiegender Folgen in beruflicher Hinsicht eingegangen. Es hat also die Argumente, die der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren vorbringt, nicht übersehen.