Im übrigen habe er seit langem ein solches Fahrzeug gesucht und sich sehr gefreut, als er endlich eines gefunden habe. Es handle sich somit nicht um eine Wertanlage, sondern um ein Liebhaberobjekt, weswegen den Beschwedeführer ein solcher Wertverlust nicht gekümmert hätte. Zudem sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in keinen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Es sei ihm nicht um den Wert des Fahrzeugs, sondern um dessen Besitz gegangen, von welchem er auch nach der Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt noch lange hätte profitieren können.