Das Obergericht gehe nun davon aus, dass das Fahrzeug während rund sechs Monaten ständig an Wert verloren hätte und der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres hätte damit rechnen können, das Fahrzeug vor der geplanten Auslandabwesenheit zum Kaufpreis von Fr. 50'000.-- wiederverkaufen zu können, woraus folge, dass der Beschwerdeführer aus einem Versicherungsfall finanziell profitiert hätte. Vorab, so der Beschwerdeführer, sei in Erinnerung zu rufen, dass rechtskräftig feststehe, dass er weder straf- noch zivilrechtlich Versicherungsbetrug versucht habe. Im übrigen habe er seit langem ein solches Fahrzeug gesucht und sich sehr gefreut, als er endlich eines gefunden habe.