4. a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe ab 30. Juni 2000 einen Auslandaufenthalt für sechs Monaten geplant. Während dieser Zeit hätte er sein Fahrzeug nicht gebraucht. Das Obergericht gehe nun davon aus, dass das Fahrzeug während rund sechs Monaten ständig an Wert verloren hätte und der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres hätte damit rechnen können, das Fahrzeug vor der geplanten Auslandabwesenheit zum Kaufpreis von Fr. 50'000.-- wiederverkaufen zu können, woraus folge, dass der Beschwerdeführer aus einem Versicherungsfall finanziell profitiert hätte.