ausgehen wollte, es sei leicht möglich gewesen, den Mercedes zu öffnen und wegzufahren, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Beschwerdeführer vermöge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles nicht darzutun (KG act. 2 S. 13). Einen Nichtigkeitsgrund weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Erwägungen jedenfalls nicht nach.