Das Fehlen von Spuren von Gewaltanwendung verbunden mit fehlenden Anhaltspunkten für eine vorübergehende Wegnahme eines Autoschlüssel bzw. für die spurenfreie Erstellung einer Kopie des Schlüssel, können als Indizien verstanden werden, welche zweifeln lassen, dass der Mercedes dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen abhanden gekommen sei. Im übrigen stehen diese Anhaltspunkte nicht allein, sondern stützt das Obergericht seine abschliessende Würdigung auch auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Das Obergericht hält zudem in seiner abschliessenden Würdigung fest, selbst wenn man davon - 9 -