Das Obergericht setzt sich also mit Möglichkeiten auseinander, welche die Wegnahme des Fahrzeugs, ohne dass Spuren von Gewaltanwendung hinterlassen worden wären, erklären könnten, weist aber darauf hin, dass für diese keine Anhaltspunkte bestünden und dass diese als unwahrscheinlich erschienen. Das Fehlen von Spuren von Gewaltanwendung verbunden mit fehlenden Anhaltspunkten für eine vorübergehende Wegnahme eines Autoschlüssel bzw. für die spurenfreie Erstellung einer Kopie des Schlüssel, können als Indizien verstanden werden, welche zweifeln lassen, dass der Mercedes dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen abhanden gekommen sei.