Pult des Beschwerdeführers bei der Polizei liegenden Schlüssel behändigt, den Mercedes des Beschwerdeführers geöffnet und den Schlüssel wieder auf das Pult gelegt hätte. Auch für diese Variante bestünden keine konkreten Hinweise. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, so das Obergericht weiter, es hätte jemand diesen auf dem Pult liegenden Schlüssel vorübergehend behändigt oder von einem Schlüssel Kopien angefertigt, so spreche wenig dafür, dass dieser dann das teure Fahrzeug nach einer wohl aufwändigen Beschaffung des Schlüssel oder einer Kopie wenige Tage später in Brand setzen würde (KG act. 2 S. 7 f.).