Auf Seite 7 des angefochtenen Urteils hält das Obergericht fest, gemäss Bericht eines kriminaltechnischen Prüfungslabors fänden sich an den fünf Schlüsseln keine Abformmasse, keine Abtastspuren oder Spannspuren. Immerhin sei gemäss dem Bericht eine spurenfreie Abtastung mit einer rechnergesteuerten Maschine möglich. Somit sei das Kopieren eines Schlüssel möglich gewesen, allenfalls sogar spurenfrei. Doch dazu hätte es besonderer Fachkenntnisse und wohl eines grossen technischen Aufwandes bedurft. Konkrete Hinweise, dass jemand eine solche Kopie angefertigt hätte, lägen nicht vor. Das Obergericht hält weiter fest, denkbar sei, dass jemand am Abend des 26. Februar 2000 den damals auf dem