Er hält dafür, solche müssten als Restversion bestehen bleiben, solange die Beschwerdegegnerin nicht den Gegenbeweis erbringe. Allein mit der Tatsache, dass weder am Türschloss noch am Lenkrad Spuren eines gewaltsamen Öffnens oder einer gewaltsamen Inbetriebnahme gefunden worden seien, sei kein solcher Gegenbeweis erbracht. Es sei willkürlich, die fehlenden Spuren ohne jegliche weiteren konkreten Indizien zu Ungunsten des Beschwerdeführers als Anlass für erhebliche Zweifel an dessen Darstellung zu qualifizieren (KG act. 1 S. 3). - 8 - b) Der Beschwerdeführer nennt keine konkrete Erwägung des Obergerichts, auf welche er Bezug nimmt.