3. a) Unter Ziffer 2 lit. b der Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass weder am Türschloss noch am Lenkrad des Fahrzeugs Spuren gefunden werden konnten, welche auf ein gewaltsames Öffnen bzw. Inbetriebsetzen hindeuten würden. Er nennt Möglichkeiten, welche eine Wegfahrt oder einen Abtransport des Fahrzeugs ohne solche Spuren erklären könnten: Nachschlüssel, Abtransport mit einem Tieflader. Er hält dafür, solche müssten als Restversion bestehen bleiben, solange die Beschwerdegegnerin nicht den Gegenbeweis erbringe.