Diese Angaben habe der Beschwerdeführer in der Folge laufend und in wesentlichen Punkten korrigieren müssen. Die Widersprüche in seinen Aussagen seien offensichtlich und liessen sich mit blossem Erinnerungslücken oder auch durch den situationsbedingten Stress nicht erklären (KG act. 2 S. 11). Mit diesen zusätzlichen Argumenten des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass diese nicht zutreffen. Das Obergericht verfällt nicht in Willkür, wenn es auf Grund von mehreren Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers an dessen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zweifelt. Die Rüge ist unbegründet.